Barrierefreier Zugang – Darf ein Eigentümer den Einbau einer Rollstuhlrampe fordern?

Die Eigentümerversammlung genehmigt den Bau einer Rampe, doch ein Eigentümer ist damit nicht einverstanden. Mit einer Anfechtungsklage geht er gegen den gefassten Beschluss vor. Sein Einwand: Die Rampe ist nicht die einzige Möglichkeit, barrierefrei in die Wohnung zu gelangen.

Ein Wohnungseigentümer hatte eine Rollstuhlrampe außen am Gebäude errichten lassen, um barrierefrei in seine Wohnung zu gelangen. Grundlage dafür war ein Genehmigungsbeschluss. Diesen Beschluss  hatte das Amtsgericht nach dem Bau der Rampe für nichtig erklärt.

In einer nachfolgenden Eigentümerversammlung genehmigten die Eigentümer erneut per Mehrheitsbeschluss den Bau der Rampe. Der überstimmte Eigentümer entscheidet sich für eine Anfechtungsklage und hat damit Erfolg.

Fehlende Entscheidungsgrundlage, keine ordnungsgemäße Verwaltung

Der Genehmigungsbeschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Entscheidungsgrundlage bei der Beschlussfassung unzureichend war. Wie der klagende Eigentümer feststellte, wurden keine Alternativen aufgezeigt, die optisch weniger ins Gewicht fallen. Es hätte beispielsweise der Hauseingang so hergerichtet werden können, dass die Wohnung über einen Treppenlift mit Rollstuhl zu erreichen wäre. Möglich wäre es auch, einen Hublift an der Loggia der Wohnung anzubringen. Die Mitnutzung der Rampe an einer Nachbarwohnung wäre ebenfalls zu prüfen gewesen wie auch der Einsatz eines Treppensteiggerätes.  Informationen zu all diesen Alternativen lagen bei der Beschlussfassung zum Bau der Rollstuhlrampe nicht vor.

 

BGH erläutert Voraussetzungen für eine Rampe

Anfang 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen dargestellt, unter denen alle Eigentümer den behindertengerechten Umbau des Gemeinschaftseigentums im Sinne eines Eigentümers dulden müssen. Danach kann ein gehbehinderter Eigentümer in der Regel nicht verlangen, dass die Miteigentümer dem Einbau eines Personenaufzugs zustimmen. Den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe hingegen müssen sie dulden, wenn der Eigentümer oder ein Angehöriger unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung jedoch keinen generellen Freibrief erteilt. Für den Einbau von Treppenliften oder Rollstuhlrampen gilt es immer, den konkreten Einzelfall zu prüfen. Wer einen behindertengerechten Zugang beansprucht, ist aufgefordert, die Behinderung und deren Auswirkungen darzulegen sowie die beabsichtigten Baumaßnahmen genau zu beschreiben. Dazu gehört auch ein Nachweis über die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit. Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung, besitzen die übrigen Eigentümer ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings muss bei der Entscheidung immer die Zumutbarkeit für den Betroffenen gewahrt bleiben.

(Amtsgericht München, Urteil v. 5.7.2017 – 482 C 26378/16 WEG)