Fristlose Kündigung wegen Mietzahlungsverzuges durch Jobcenter

Stellt das Jobcenter die regelmäßigen Zahlungen für Unterkunft und Heizung ein, so ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges rechtmäßig, wenn der Mieter von der Nichtzahlung Kenntnis hat. Das entschied das Landgericht (LG) Berlin in seinem Urteil vom 13. Oktober 2016.

Im vorliegenden Fall wurde der Mieter wegen des Zahlungsrückstandes vom Vermieter gemahnt und hatte somit Kenntnis vom Zahlungsrückstand. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Mieter vor Zugang der Kündigung Nichts von den unterbliebenen Zahlungen wußte.

Gleiches gilt für unpünktliche Mietzahlungen durch das Jobcenter, wenn der Mieter nicht darlegen und beweisen kann, dass er die Leistungen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt und das Jobcenter auf eine bereits erfolgte Abmahnung des Vermieters oder Kündigungsandrohung hingewiesen hat (BGH, Urteil v. 29.06.2016- VIII ZR 173/15).